Neue Beitragssätze für die Rentenversicherung und weitere Änderungen
12.03.2013 – Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird von bislang 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent gesenkt, wodurch Arbeitnehmer und gesetzlich bzw. freiwillig versicherte Selbstständige von einer Verringerung um immerhin 0,7 Prozentpunkte profitieren. Darüber hinaus profitieren auch Arbeitgeber von der Beitragssenkung, da sich hierdurch ihre Lohnnebenkosten für Angestellte verringern, die aufgrund der gesetzlichen Sozialabgaben anfallen. Der Beitrag zur Rentenversicherung wird jeweils zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aufgebracht, so dass er sich für beide Parteien auf jeweils 9,45 Prozent beläuft. Der Versicherungsbeitrag wird vom beitragspflichtigen Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen und durch den Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen. Selbstständige überweisen den entsprechenden Beitrag selbst. Abweichende Beitragssätze können für Angestellte gelten, wenn sie in einem Mini- bzw. Midi-Jobverhältnis beschäftigt sind.
Bemessungsgrenze zur Berechnungsgrundlage der Rentenversicherung
Eine weitere Erhöhung, die der Gesetzgeber während der letzten drei Jahre vorbereitet hat, betrifft die monatliche Bemessungsgrenze, die die Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur Rentenversicherung darstellt. Anders als der Beitragssatz wurde die Bemessungsgrenze allerdings nicht gesenkt, sondern um sage und schreibe 200 Euro erhöht, so dass sie nun 5.800 Euro beträgt. Zum Nachteil vieler Versicherten und insbesondere Höherverdienenden, bedeutet dies, dass die Senkung der Beitragssätze zu keiner spürbaren finanziellen Entlastung führt. Dies wird deutlich, wenn der bisherige und der neue Höchstbeitrag verglichen werden. Während er früher bei 1.097,60 Euro lag, beträgt er nun 1.096,20 Euro. Die Ersparnis von 1,40 Euro ist kaum erwähnenswert. Hinzu kommt, dass die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in diesem Umfang nur die alten Bundesländer betrifft. Für die neuen Bundesländer gelten Sonderregelungen, so dass lediglich eine Erhöhung um 100 Euro veranlasst wurde. Hierdurch ergeben sich eine revidierte Bemessungsgrenze von 4.900 Euro und eine Ersparnis gegenüber dem vorherigen Höchstbeitrag von immerhin 14,70 Euro.
Beitragssätze zur Pflegeversicherung
Im Gegensatz zur Rentenversicherung wurde der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht, wobei lediglich 0,1 Prozentpunkte aufgeschlagen wurden. Dies hat zur Folge, dass der Beitragssatz für Versicherte ohne Kinder nun bei 2,3 Prozent liegt während er für Versicherte mit Kindern 2,05 Prozent beträgt. Die Beitragssätze werden jeweils auf der Grundlage des beitragspflichtigen monatlichen Bruttogehalts berechnet und betragen höchstens 90,56 Euro bzw. 80,72 Euro. Diese Höchstbeiträge ergeben sich aus der neuen Beitragsbemessungsgrenze, die um stattliche 112,50 Euro auf 3.937,50 Euro erhöht wurde. Diese Bemessungsgrundlage gilt auch für die gesetzliche Krankenversicherung, wobei hier keine Anpassung der Beitragssätze erfolgt ist. Somit liegt der allgemeine Beitragssätze weiterhin bei 15,5 Prozent und der ermäßigte bei 14,9 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz gilt für freiwillig versicherte Selbstständige und Versicherte, die in die Künstlerkasse einzahlen, während der ermäßigte Beitragssatz für Versicherte gilt, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Aus diesen Beitragssätzen ergibt sich ein Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 610,31 Euro bzw. 586,69 Euro. Im Falle eines Angestelltenverhältnisses wird dieser Beitrag ebenso wie der Rentenversicherungsbeitrag jeweils zur Hälfte durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber aufgebracht.
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