Kein Winter Wonderland – Schnee- und Räumdienst ist Pflicht

14.11.2012 – Der Winter hat gerade erst begonnen, aber dennoch entsteht bereits nach den ersten Schneefällen die Frage, wie es sich mit der allgemeinen Schnee- und Räumdienstpflicht verhält. Während auf den Straßen die Städte und Gemeinden für eine gute Befahrbarkeit sowie Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu sorgen haben, müssen vor den Häusern auf den Gehsteigen Mieter sowie Hauseigentümer der Pflicht des Räumens nachkommen.

Schneedienst Fotolia

Wann muss geräumt werden?

Geräumt werden muss an 7 Tagen in der Woche. Hierbei sind die Zeiten gesetzlich vorgeschrieben. So sind die Gehwege von Montags bis Samstag bis spätestens 7 Uhr von Schnee und Eis zu befreien, am Sonntag sowie an Feiertagen bis spätestens 8 Uhr. Die tägliche Räumpflicht endet abends um 20 Uhr und muss in der Zwischenzeit so oft wiederholt werden, wie es für die derzeitige Wetterlage erforderlich ist und zur Verhütung von möglichen Unfällen der Passanten beiträgt. Allerdings besteht eine vorübergehende Befreiung des Winterdienstes. Dies ist dann der Fall, wenn unter anderem sehr starker Schneefall ein Räumen sinnlos erscheinen lassen. Hier setzt die Pflicht erst nach dem Abklingen des starken Schneefalls ein.

Streuen

Beim Winterdienst besteht grundsätzlich ein Verbot von Streusalz. Um die Wege Schnee- und Eisfrei zu bekommen, ist der Einsatz von Schneeschiebern, Rollsplit sowie Sand erlaubt. Hierbei wird von abstumpfenden Mitteln gesprochen. Einige Gemeinden und Städte stellen dabei den Bürgern geeignetes Streugut zur Verfügung, dieses ist an den Straßen in Streugutbehältern zu finden.

Regeln und Pflichten

Als Faustregel gilt, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können müssen. Wird der Schnee- und Räumdienstpflicht nicht nachgekommen, dann können hohe Schadenersatzforderungen durch Verletzungen der Passanten entstehen. Handelt es sich um ein vermietetes Gebäude, dann sind die Mieter für die Räumpflicht verantwortlich. Bei mehreren Mietern besteht eine wechselseitige Verantwortung. Dies muss allerdings im Mietvertrag schriftlich festgelegt werden, alternativ kann der Winterdienst auch in der Hausordnung geregelt sein, welche ebenfalls als Bestandteil des Mietvertrages gilt. Der Vermieter hat hierbei die Pflicht, sich regelmäßig vom Einhalten der Bedingungen zu überzeugen.

Was tun bei Unfällen und Schäden

Kommt es dennoch zu einem Unfall eines Passanten, liegt die Beweislast beim Geschädigten. Dies bedeutet, dass dieser beweisen muss, in welchem Umfang der allgemeinen Räum- und Streupflicht zur Zeit des Unfalls nachgekommen wurde. Da auch der Verunglückte eine Mitschuld treffen kann, wie beispielsweise durch das Tragen von ungeeigneten Schuhen, sollte unbedingt eine private Unfallversicherung vorhanden sein. Hauseigentümer schützen sich mit einer Haftpflichtversicherung, in der zivilrechtliche Schadenersatzansprüche abgedeckt sind, vor berechtigten Schadenersatzansprüchen. Hierin sollten in jedem Fall die Prozesskosten abgedeckt sein. Mögliche Bußgelder oder Geldstrafen sind im Leistungsumfang allerdings nicht inbegriffen.

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